Nachbarschaftszentrum Mehrgenerationenhaus Grone

Auf gute Nachbarschaft - Grone auf dem Weg in die Zukunft

Das Nachbarschaftszentrum Grone ist als ein Kernprojekt zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur im Sanierungsgebiet errichtet worden. Seit der Einweihung des Neubaus im März 2007 findet hier die Gemeinwesenarbeit für den Stadtteil Grone statt. Das Raum- und Grundrisskonzept wurde auch auf einen Mehrgenerationenansatz ausgerichtet, der einen Angebotsschwerpunkt darstellt.

Das Nachbarschaftszentrum Grone ist als ein Kernprojekt zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur im Sanierungsgebiet errichtet worden. Seit der Einweihung des Neubaus im März 2007 findet hier die Gemeinwesenarbeit für den Stadtteil Grone statt. Das Raum- und Grundrisskonzept wurde auch auf einen Mehrgenerationenansatz ausgerichtet, der einen Angebotsschwerpunkt darstellt.

Vorausgegangen war 1997 die Einrichtung eines "Stadtteilbüros" in Grone-Süd als Modellprojekt in Trägerschaft der Stadt Göttingen. Seit 1999 hat der Verein "Nachbarschaftszentrum Grone e.V., gefördert durch die Stadt Göttingen, dieses Projekt als "Stadtteilzentrum" weitergeführt.

Die Bildungs- und Begegnungsangebote der Einrichtung leisteten einen ersten Beitrag zur Integration und zum nachbarschaftlichen Zusammenleben in Grone. Das Stadtteilzentrum war zunächst provisorisch in umgenutzten Erdgeschosswohnungen eines Hochhauses untergebracht. Für einen dauerhaften Betrieb waren diese Räumlichkeiten nicht geeignet, da es u.a. an Raum für größere kulturelle Veranstaltungen fehlte. Der Bau eines neuen "Nachbarschaftszentrums" in zentraler Lage wurde daher im Rahmen der Stadterneuerung frühzeitig vorgesehen.

In einem "kooperativen Gutachtenverfahren" wurden, unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, von vier Architektenteams verschiedene Vorstellungen für das neue Gebäude entwickelt. Der ausgewählte Entwurf zeichnet sich durch einen großzügigen Eingangsbereich für offene Begegnung sowie drei Gruppenräume aus, die zu einem großen Veranstaltungssaal verbunden werden können. Eine Gemeinschaftsküche und die Gruppenräume bilden die Grundlage für vielfältige Nutzungsmöglichkeiten und ein breites inhaltliches Angebot. Das großzügige Außengelände ermöchlicht die Erweiterung der Nutzung in den Freibereich.

Der 1999 gegründete Verein "Nachbarschaftszentrum Grone e.V." ist auf der Basis der gemeinsamen Konzeption der Stadt Göttingen, des Runden Tisches Grone, der drei Groner Kirchengemeinden und der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände enstanden. Dieser Verein besteht aus sieben Mitgliedern:

  • Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Göttingen
  • Caritasverband Südniedersachsen e.V.
  • Diakonieverband des ev.-luth. Kirchenkreises Göttingen
  • Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. Kreisverband Göttingen
  • Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri
  • Kath. Kirchengemeinde St. Godehard
  • Ev.-luth. Kirchengemeinde Jona

Vorstand des Vereins "Nachbarschaftszentrum Grone e.V."

  • Vorsitzender: Ralf Regenhardt (Caritasverband Südniedersachsen e.V.)
  • Stellv. Vorsitzender: Jörg Mannigel (Diakonieverband des Ev.-luth. Kirchenkreises Göttingen)
  • Finanzwart: Dieter Krüger (Ev.-luth. Kirchengemeinde Jona)
  • Beisitzer: Dr. Michael Bonder (Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Göttingen e.V.)
  • Beisitzer: Dr. Volker Bullwinkel (Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. Kreisverband Göttingen)

Unsere Satzung

Nachbarschaftszentrum Grone e.V.

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „ Nachbarschaftszentrum Grone „ Mit dem Zusatz „ eingetragener Verein ( e.V.)“. Der Sitz des Vereins ist Göttingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist

  • die Förderung stadtteilbezogener Sozialarbeit in Grone,
  • die Förderung eines Nachbarschaftszentrums Grone in der Stadt Göttingen,
  • die Umsetzung und Verbreitung der konzeptionellen Idee eines Nachbarschaftszentrums Grone,
  • die Geschäftsführung, die Leitung und der Betrieb eines Nachbarschaftszentrums Grone,
  • die Förderung der Begegnung und Kommunikation im Stadtteil.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft und Verlust der Mitgliedschaft

Gründungsmitglieder des Vereins sind:

  • Ev.-luth. Kirchengemeinde Jona,
  • Kath. Pfarrgemeinde St. Godehard,
  • Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri,
  • Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Göttingen e.V.
  • Caritasverband Südniedersachsen e.V.,
  • Diakonieverband des ev.-luth. Kirchenkreises Göttingen
  • PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V., Kreisverband Göttingen.

Die Mitglieder bestimmen jeweils eine/n Vertreter/in, die/der sie in den Angelegenheiten des Vereins vertritt.

Mitglied kann jede juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Ablehnung des Antrags kann die/der Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.

Es werden vereinsübliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Mitgliederorganisation.

Der Austritt kann nur zum Endes eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand mitgeteilt werden.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflicht, insbesondere bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins, bei Schädigung des Ansehens des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Aufforderung mit Fristsetzung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • Mitgliederversammlung (§§ 6 und 7)
  • der Vorstand (§ 8)
  • der Beirat (§ 9) und
  • die Nutzer/innen – Versammlung (ebenfalls § 9)

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bis spätestens 30.6. eines jeden Geschäftsjahres schriftlich zwei Wochen im voraus durch den Vorstand einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer in Fragen der Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Versammlung schriftlich bezeichnet wurde.

Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge sowie über den Vereinshaushalt.
  • Bei Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft und Anrufung der Mitgliederversammlung durch die/den Antragsteller/in beschließt die Mitgliederversammlung über den Antrag.
  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Revisionsbericht der Kassenprüfer/innen entgegen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Jahres- und Finanzplanung.
  • Über die Änderung der Satzung einschließlich Änderungen des Zweckes des Vereins sowie über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen.
  • Die Mitgliederversammlung kann eine Schiedsvereinbarung beschließen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge des Beirats sowie der Nutzer/innen -Versammlung.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in schriftlicher Form protokolliert, von der/m Versammlungsleiter/in sowie der/m Protokollführer/in unterschrieben und an alle Mitglieder versandt.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  • wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder
  • wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe dem Vorstand gegenüber schriftlich verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen; auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung der Versammlung Bezug genommen werden.

Die Bestimmungen des § 6 gelten entsprechend.

§ 8 Vorstand

Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung zu gewähren. Über die Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.


Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m stellvertretenden Vorsitzenden, der/m Finanzwart/in sowie bis zu zwei Beisitzern/innen.

Der Vorstand wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und die/den Finanzwart  gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Für die Beschlussfassung gilt § 28 ( 1 ) in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein bzw. dem Vorstand betrifft.

Aufgaben des Vorstands:

  • Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
  • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Bei Ablehnung des Antrags kann die/der Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen.
  • Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er kann die Geschäftsführung an eine natürliche Person delegieren. Diese Person soll nach Möglichkeit die/der Leiter/in des Nachbarschaftszentrums Grone und nach Möglichkeit hauptamtlich angestellt sein. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
  • Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.
  • Der Vorstand kann weitere Fachleute oder Sprecher/innen über den Kreis der in § 9 (3) aufgeführten Institutionen und Gruppen hinaus in den Beirat des Vereins berufen.
  • Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 9 Beirat und Nutzer/innen-Versammlung

Der Verein beruft zur fachlichen Begleitung und Mitbestimmung einen Beirat sowie eine Nutzer/innen-Versammlung.

Der Beirat sowie die Nutzer/innen-Versammlung tragen dazu bei, das Nachbarschaftszentrum in Grone zu etablieren, begleiten die konzeptionelle Entwicklung, sprechen Empfehlungen für die fachliche Arbeit aus und geben dem Verein Impulse für die weitere Förderung des Zentrums.

Dem Beirat sollen zunächst angehören je ein/e Vertreter/in

  • des Vereinsvorstands,
  • des Ortsrates Grone,
  • des „Runden Tisches Grone“,
  • der Nutzer/innen-Versammlung

Der Vorstand kann weitere Fachleute oder Sprecher/innen in den Beirat berufen.

An der Nutzer/innen-Versammlung können alle Bürger/innen teilnehmen, die regelmäßig das Nachbarschaftszentrum nutzen.

Die Geschäftsführung des Beirates sowie der Nutzer/innen-Versammlung obliegt der/dem Leiter/in des Nachbarschaftszentrums. Der Beirat sowie die Nutzer/innen-Versammlung wählen jeweils aus ihrer Mitte eine/n nicht stimmberechtigte/n Vertreter/in für die Mitfliederversammlung. Die Nutzer/innen-Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Vertreter/in für den Beirat.

§ 10 Revision


Die Aufgabe der Revisoren/innen ist die Rechnungsprüfung.

§ 11 Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den eingetragenen und als gemeinnützig anerkannten Verein „ Göttinger Tafel e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zum Nutzen der Bürger/innen in Grone zu verwenden hat.

Unser Team E-Mail 0551 3848120 Facebook Anfahrt